Satzung
Satzung
Förderverein Willms-Gymnasium e.V.
Das in dieser Satzung gewählte generische Maskulinum bezieht sich zugleich auf die männlichen, die weiblichen und andere Geschlechteridentitäten.
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „ Förderverein Willms-Gymnasium e.V.“
2. Der Verein ist eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Oldenburg unter dem
Geschäftszeichen VR 140118.
3. Der Sitz ist in 27749 Delmenhorst, Willmsstraße 3.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Mittelverwendung des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
der §§ 51 ff. der Abgabenordnung.
2. Der Verein unterstützt ausschließlich und unmittelbar in gemeinnütziger Weise die Jugendhilfe sowie die Erziehung und Bildung in den Einrichtungen des Gymnasiums an der Willmsstraße in Delmenhorst und ihrer Nebenstellen ideell und finanziell, soweit die Förderung und Finanzierung aus öffentlichen Mitteln ausgeschlossen oder unzureichend ist. So soll z.B. das Unterrichten, die Beschaffung von Lehrmaterialien, die Ausgestaltung von Klassenräumen, der Schulgebäude und des Schulhofes unterstützt werden. Arbeitsgemeinschaften, die das Angebot für die Schüler erweitern, können ebenfalls unterstützt werden, ebenso weitere sachdienliche, förderliche Maßnahmen wie z.B. schulinterne Veranstaltungen.
3. Der Verein ist selbstlos tätig, eine Verfolgung eigenwirtschaftlicher Zwecke ist ihm untersagt.
4. Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch Zuwendungen aus Mitgliedsbeiträgen, freiwilligen Spenden, Erlösen aus Veranstaltungen, sowie den Einsatz und Öffentlichkeitsarbeit durch die Vereinsmitglieder für die Zwecke der geförderten Einrichtung.
5. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
3. Mitglieder haben:
a. Sitz- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung
b. Informations- und Auskunftsrecht
c. Pünktlich und fristgemäß die festgesetzten Beiträge zu erbringen
4. Die Mitgliedschaft endet:
a. durch Austritt mittels einer schriftlichen Kündigung
b. durch Ausschluss aus dem Verein
c. durch Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen
d. mit dem Tod des Mitgliedes
Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Er wird zum Ende des Schuljahres, in dem der Austritt erklärt wird, wirksam. Ein Ausschluss ist mit sofortiger Wirkung zulässig, wenn das Mitglied in schwerwiegender Weise gegen Satzung, Ordnung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt und das Ansehen des Vereins schädigt.
Das Mitglied darf sich unter einer Fristsetzung von zwei Wochen vor dem Vereinsvorstand zu den erhobenen Vorwürfen äußern. Ein Mitglied kann ohne Anhörung ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied über die bekannte Adresse nicht mehr erreichbar ist und/oder seiner Beitragspflicht trotz Mahnung nach 6-monatigem Verzug nicht nachgekommen ist.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit endgültig.
5. Alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis erlöschen mit Beendigung der Mitgliedschaft – gleich aus welchem Grund. Grundsätzlich ausgeschlossen ist eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen. Hiervon unberührt bleibt der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen.
§ 4 Vereinsjahr und Beiträge
1. Das Vereinsjahr entspricht dem Schuljahr (01.09 bis 31.08.)
2. Der Mindest-Mitgliedsbeitrag beträgt jährlich 15 €. Jedes Mitglied kann selbstverständlich höhere Beiträge zahlen, um die Belange des Vereins zu unterstützen. In der Beitrittserklärung wird die gewählte Beitragshöhe im Jahr festgehalten.
3. Mitgliedsbeiträge werden im Bankeinziehungsverfahren mittels Lastschrift eingezogen. Auf Antrag kann einer abweichenden Zahlungsart zugestimmt werden. Weist ein Konto eines Mitgliedes zum Zeitpunkt der Abbuchung
des Beitrages (Termin: 15. März) keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche
dem Verein mit der Beitragseinziehung sowie evtl. Rücklastschriften entstehenden Kosten. Dies gilt auch für den
Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist und das Mitglied dies dem Verein nicht mitgeteilt hat.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 6 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben soweit diese nicht dem Vorstand obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
a. Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts des Vorstandes
b. Entlastung des Vorstandes und des Kassenwartes
c. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, der Kassenprüfer gem. dieser Satzung
d. Änderung der Satzung
e. Auflösung des Vereins
f. Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder
g. Beratung und Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge
Im Übrigen beschließt die Mitgliederversammlung über sonstige Punkte der Tagesordnung.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Viertel des Schuljahres statt.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung , für deren Berufung und Durchführung die gleichen Bestimmungen gelten wie für die ordentliche Mitgliederversammlung, ist einzuberufen:
a. wenn der Vorstand die Einberufung aus wichtigem Grund beschließt
b. wenn ein Zehntel der Mitglieder schriftlich dies unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt.
4. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen und unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen. Die Bekanntgabe erfolgt über die Homepage des Fördervereins und den Schaukästen der in § 1 genannten Einrichtung einschließlich Nebenstellen. Jedes Mitglied kann bis spätestens 1 Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Fristgemäß gestellte Anträge sind nachträglich auf die Tagesordnung zu nehmen. Die Anträge müssen den Mitgliedern nicht vor der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Über die nach Ablauf der Frist gestellten Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten.
5. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
6. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorstand bestimmten Mitglied geleitet.
Der Versammlungsleiter übt in der Mitgliederversammlung das Hausrecht aus. Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bestimmt der Versammlungsleiter allein den Gang der Verhandlungen in der Mitgliederversammlung. Seine Entscheidungen sind unanfechtbar. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Wahlleiter und einen Schriftführer.
7. Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen offen. Blockwahlen sind zulässig. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag abweichende Verfahren beschließen.
8. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheiden die Stimmen des Vorstandes.
9. Zu einem Beschluss der ordentlichen sowie außerordentlichen Mitgliederversammlung, der eine Satzungsänderung enthält, Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins, bedarf es jeweils einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
10. Vollmachten oder Stimmboten sind nicht zugelassen.
11. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu errichten, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und Protokollanten zu unterzeichnen ist.
Das Versammlungsprotokoll kann von jedem Mitglied eingesehen werden.
Das Protokoll muss enthalten:
- Ort und Datum der Versammlung
- Name des Versammlungsleiters und des Protokollanten
- Zahl der erschienenen Mitglieder
- Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit
- Tagesordnung
- die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis
(Zahl der JA-Stimmen, Zahl der NEIN-Stimmen, Zahl der Enthaltungen)
- die Art der Abstimmung
- Satzungs- und Zweckänderungsanträge in vollem Wortlaut
- Beschlüsse in vollem Wortlaut
§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus zwei Personen:
a. dem 1. Vorsitzenden
b. dem 2. Vorsitzenden
2. Dem Vorstand stehen zur Seite:
a. Ein Kassenwart
b. Ein Schriftführer
3. Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer der nicht Mitglied des Vorstandes sein darf. Der Kassenprüfer prüft einmal jährlich, sachlich und rechnerisch, die Kassenführung des Vereins und berichtet der Mitgliederversammlung. Der Kassenprüfer unterliegt bei seiner Prüfung keinerlei Weisungen.
4. Der Vorstand kann durch Beisitzer erweitert werden, diese haben beratende Funktionen und sind bei Entscheidungen nicht stimmberechtigt.
5. Der 1. und 2. Vorsitzende sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.
6. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie alle die Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Geschäftsführung des Vereins nach der Vereinssatzung.
b. Die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen Stellvertreter.
c. Der Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und außen.
d. Beschließung über die Verwendung der vorhandenen Gelder sowie über erforderliche Sammlungen bzw. Sonderbeiträge.
7. Der Vorstand wird auf unbestimmte Dauer gewählt.
8. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig.
9. Der Kassenwart ist verantwortlich für die Einziehung der Beiträge, die Verwaltung der Gelder obliegt dem Vorstand.
10 Die Amtsinhaber müssen volljährige Vereinsmitglieder sein.
11 Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen die Schulleitung und Mitglieder des Kollegiums mit beratender Stimme
hinzuziehen.
12 Im Einzelfall kann der Vorsitzende anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelne Gegenstände im
Umlaufverfahren per E-Mail oder im Rahmen einer Telefonkonferenz erfolgt. Es gelten, soweit nichts anderes
bestimmt wird, die Bestimmungen dieser Satzung. Der Vorsitzende legt die Frist zur Zustimmung zu einer
Beschlussfassung im Einzelfall fest. Die Frist muss mindestens drei Tage ab Zugang der E-Mail-Vorlage
terminiert sein. Widerspricht ein Vorstandsmitglied der Beschlussfassung über E-Mail innerhalb der vom
Vorsitzenden gesetzten Frist, muss der Vorsitzende zu einer Vorstandssitzung einladen. Gibt ein
Vorstandsmitglied keine Stimme ab, so gilt dies als Zustimmung zum Umlaufverfahren und zur
Beschlussvorlage, falls eine Zustimmung der Entscheidung per E-Mail vorliegt im Rahmen einer
Lesebestätigung.
13 Der Vorstand kann besondere Vertreter gem. § 30 BGB bestellen und abberufen und deren Wirkungskreis
bestimmen.
14 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn ¾ seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
15 Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der
1. Vorsitzende.
16 Ein Vorstandsmitglied kann nur aus wichtigem Grund abberufen werden. Wichtige Gründe sind insbesondere
grobe Pflichtverletzung sowie Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.
§ 8 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte
Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins Daten über persönliche Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.
Mitglieder der:
a. Speicherung
b. Bearbeitung
c. Verarbeitung
d. Übermittlung
ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (bspw. Datenverkauf) ist nicht statthaft.
2. Jedes Mitglied hat das Recht auf:
a. Auskunft über seine gespeicherten Daten.
b. Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit.
c. Sperrung seiner Daten.
d. Löschung seiner Daten
3. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu, es sei denn, sie widersprechen.
§ 9 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlich einberufenen Mitgliederversammlung mit der in § 6 Pkt.5 dieser Satzung geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtfähigkeit verliert.
2. Das Restvermögen des Vereins fällt bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks an die Stadt Delmenhorst die es unmittelbar und ausschließlich zweckgebunden für gemeinnützige, mildtätige Zwecke im Sinne des Fördervereins Willms-Gymnasiums e.V. zu verwenden hat.
3. Beschlüsse über Satzungsänderungen, die den Zweck des Vereins oder die Vermögensverwendung betreffen, sowie die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt zu melden.
§ 10 Schlussbestimmungen
Die Neufassung der Satzung des „Förderverein Willms-Gymnasium e.V.“ wurde durch die Mitgliederversammlung am 28.06.2023 beschlossen.
Die Satzung vom 08.03.1990 tritt somit außer Kraft.